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Baumschutz

Wissenswertes

Baumschutz

München besitzt eine eigene Baumschutzverordnung. Diese nur auf dem Stadtgebiet Münchens geltende Verordnung stellt Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr, gemessen in 1 Meter Höhe, unter Schutz. Auch mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm mindestens 40 cm Umfang hat und die Summe aller Stämme zusammen mindestens 80 cm ergeben. Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel. Die Baumschutzverordnung schützt den Baum als solches und hat das Ziel, eine angemessene Begrünung der Stadt zu erhalten. Wer einen geschützten Baum fällen möchte, muss vorher einen Fällantrag stellen und die Genehmigung einholen. Meist wird eine Ersatzpflanzung zur Auflage gemacht. Bei Verstößen gegen die Baumschutzverordnung muss mit einem Bußgeld gerechnet werden, das je nach Schwere des Eingriffs bis zu 50.000 Euro betragen kann.

Hier finden Sie die Münchner Baumschutzverordnung: www.muenchen.info .

Im Landkreis München haben die Gemeinden Grünwald, Haar, Hohenbrunn, Neuried, Ottobrunn, Planegg, Pullach, Schäftlarn, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching und Unterschleißheim ebenfalls eine Baumschutzverordnung. Die Schutzvorschriften weichen zum Teil von der Münchner Baumschutzverordnung ab. Genaue Angaben finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Landkreisgemeinde.

Allgemeiner Artenschutz

  • Deutschlandweit gelten seit dem 1.3.2010 strengere Vorschriften für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und anderen Vegetationsbestandteilen (§ 39, Bundesnaturschutzgesetz). Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen Bäume und Sträucher als Brutstätten für Vögel geschützt werden. Deshalb sollen Fällungen und Schnittmaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis 30. September möglichst vermieden werden. Leider erweist sich das Gesetz als nicht so wirksam, wie es sich liest, denn es beinhaltet viele Ausnahmen, die eine Fällung in der Vogelbrutzeit dennoch ermöglichen. Erlaubt sind ganzjährig weiterhin:  
  • Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung), sowie Bäumen im Wald.
  • Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.
  • Der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen,Sportplätzen, Straßengräben, in Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen.
  • Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr.
  • Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.
  • Bei behördlich angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Baugenehmigung, einer Fällerlaubnis oder eines Planfeststellungsbeschlusses, aber auch nur dann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf andere Weise durchgeführt werden können.
  • Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn sich in dem zu fällenden Baum oder in der zu rodenden Strauchgruppe keine aktuell genutzten Niststätten oder Bruthöhlen von Vögeln oder anderen geschützten Arten befinden, die dabei zerstört werden. Denn dann gilt der Besondere Artenschutz:

Besonderer Artenschutz

Der besondere Artenschutz ist in § 44 Bundesnaturschutzgesetz geregelt und gilt ebenfalls für ganz Deutschland. Er schützt besonders und streng geschützte Arten. Dazu gehören die europäischen Wildvogelarten sowie alle heimischen Fledermausarten. Nicht nur die Arten selbst sind geschützt, sondern auch ihre Brut- und Fortpflanzungsstätten. Wer also zur Brutzeit einen Baum fällen oder eine Hecke roden will, in der Vögel brüten oder Fledermäuse ihre Jungen aufziehen, muss vorher eine Ausnahmegenehmigung bei der Höheren Naturschutzbehörde beantragen. Diese wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch die Maßnahme keine geschützten Arten getötet oder verletzt werden. Bei regelmäßig aufgesuchten Brut- und Fortpflanzungsstätten (z. B. Baumhöhlen, in denen Fledermäuse leben) wird meist ein Ersatz zur Auflage gemacht. Nester freibrütender Vogelarten werden hingegen meist nur einmal benutzt, deshalb macht eine Ersatzforderung hier keinen Sinn. Geschützt sind übrigens auch Fortpflanzungsstätten, die sich nicht in Bäumen oder Sträuchern, sondern an Gebäuden befinden, z. B. Bruthöhlen von Mauerseglern unter dem Dach. 

Verstöße

Wenn Sie Verstöße gegen die Baumschutzverordnung, den Allgemeinen oder Besonderen Artenschutz vermuten, können Sie diese bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Die Adressen finden Sie bei den Ansprechpartnern. Sinnvoll ist es, Zeit, Grundstück (Straße, Hausnummer, Ort) und evtl. Namen der Firma festzuhalten sowie die Aktion mittels Fotos zu dokumentieren. 

Hier finden Sie ein  ausführliches Infoblatt der LH München zum Allgemeinen und Besonderen Artenschutz.