Projekt Gebäudebrüter - Artenschutz (juristisch)
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Artenschutz
Gesetze und Zuständigkeiten § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Auszug)
(1) Es ist
verboten,
Zuständig für die Einhaltung des geltenden Natur- und Artenschutzrechts ist
die Untere Naturschutzbehörde. Ihr melden Sie einen beobachteten
gesetzeswidrigen Übergriff auf Gebäudebrüter oder Fledermäuse |
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Kontakt für München Stadt:
Landeshauptstadt München Untere Naturschutzbehörde Sachgebiet Artenschutz Blumenstr. 28b 80331 München T: 233 96 48 4 (Servicetelefon) |
Kontakt für München
Landkreis:
Landratsamt München Sachgebiet 9.3 – Naturschutz Mariahilfplatz 17 81541 München T: 089 / 6221-0 |
Manchmal sind Eingriffe unvermeidbar; Reparaturarbeiten, Sanierung und Modernisierung wie z. B. Wärmedämmung von Gebäuden dienen der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität für Menschen und sollen nicht verhindert werden. Die Regierung von Oberbayern als Höhere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen gem. §43 BNatSchG zulassen: § 45
Ausnahmen (Auszug) Der Ausnahmegenehmigung folgen in aller Regel Auflagen zum Artenschutz und zum Erhalt oder Ersatz der Quartiere. Sind die Belastungen in einem konkreten Fall unzumutbar, kann die Regierung von Oberbayern als Höhere Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Befreiung gem. §67 BNatSchG aussprechen: Wer aber einfach loslegt und die Schutzvorschriften nicht beachtet, riskiert eine Baueinstellung und damit verbundene Kosten oder gar eine Strafe wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz.
§ 67
Befreiungen (Auszug) (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (…) Wer aber einfach
loslegt und die Schutzvorschriften nicht beachtet, riskiert eine
Baueinstellung und damit verbundene Kosten oder gar eine Strafe wegen
Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz |
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Kontakt für München Stadt und Landkreis:
Regierung von Oberbayern |
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Gebäudebrüterschutz bei Baumaßnahmen - Information für Bauherren und Architekten (pdf 84 kb) |